AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der
H. Hiendl GmbH & Co. KG
Industriestraße 5 + 6
94327 Bogen

 

1. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und uns richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2.Schriftform 
Bestellungen, Rahmenaufträge, Reparaturaufträge und Werkver­träge sind unter Angabe unserer Bestellnummer und Artikel-Nr. unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksam­keit der Schriftform. Soweit Schriftform verlangt wird, wird diese auch durch Datenfem­übertragung gewahrt.

3. Preise / Zahlungs- und Lieferbedingungen
Die angegebenen Preise sind verbindlich. Preisänderungen bedür­fen einer gesonderten Vereinbarung. Die mit Ihnen vereinbarten Zahlungs- und Lieferbedingungen ent­nehmen Sie bitte dem Auftrag. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertan­teilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Ein sol­cher Einbehalt lässt das Recht zur Skontierung der Rechnung un­berührt.

4. Lieferung, Lieferzeiten, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Erfüllungsort
Die Lieferung hat an dem Ort zu erfolgen, der in unserem Auftrag angegeben ist, wenn keine gesonderte Lieferadresse von uns angegeben wurde, ist der Lieferort unser Firmensitz. Vorab- oder Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Im Falle des Lieferverzugs hat der Lieferant einen eventuellen Ver­zugsschaden zu ersetzten. Haftungsbeschränkungen und Haf­tungsausschlüsse werden nicht anerkannt. Bei Verzug des Lieferanten sind wir unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, dem Lieferanten eine ange­messene Nachfrist zu setzten. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Ver­trag zurückzutreten. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die Lieferung nicht rechtzeitig möglich ist, hat er dies unter Angabe des Grundes und der Dauer des Verzuges unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Mängelrüge
Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Ar­beitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6. Gewährleistung 
Soweit nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir sind darüber hinaus be­rechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Falle hat der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfor­derlichen Aufwendungen zu tragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrüber­gang, soweit vom Lieferanten keine längere Gewährleistungsfrist zugesichert wird. Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er soll ein entsprechendes Quali­tätsmanagementsystem (z.B. DIN EN 160 9000 /i) einrichten und nachweisen. Der Lieferant muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnun­gen für alle Produkte festhalten, wann und in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung gesichert wurde.

7. Haftung
Wir haften nicht für das Eigentum des Lieferanten einschließlich dessen Transportmittel, sofern dieses infolge leichter Fahrlässig­keit auf unserem Werksgelände abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm zu vertretenden Personen- und Sachschäden, die uns und unseren Werksangehörigen sowie Dritten im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Arbeiten und Leistungen entstehen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse werden nicht anerkannt. Für Maßnahmen von uns zur Schadensabwehr (z.B Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

8. Eigentumsvorbehalt / Abtretung
Sofern dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Liefe­ranten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeite­ten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Soweit gelieferte Ware bezahlt ist, geht das Eigentum auf uns über. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte ein­ziehen zu lassen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferan­ten nur dann zu, wenn dessen Gegenforderung unbestritten, ent­scheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt und fällig ist. Uns stehen gegenüber dem Lieferanten Aufrechnungs- und Zu­rückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.

9. Durchführung des Auftrages
Die vollständige oder teilweise Durchführung des Auftrages durch Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. 

10. Schutzrechte
Der Lieferant haftet für ‚Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Dies gilt für unsere sämtlichen Lieferungen in die Mitgliedsstaaten der Eu­ropäischen Union, die Schweiz und in die USA. Der Lieferant stellt uns sowie unsere Kunden von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

11. Unterlagen, Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegen­stände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zu­gänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstän­de ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der ur­heberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

12. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist Bogen - Furth. Gerichtsstand ist, soweit dessen Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, das Amtsgericht Straubing. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lie­feranten zu klagen. Sollte eine Bestimmung dieser Bestimmung und der getroffenen weiteren Vereinbarung wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Ver­tragspartner verpflichten sich bereits heute, die unwirksame Be­stimmung durch eine, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, Regelung zu ersetzen.


Stand: 25.04.2012